Energiepreiskrise: Vereine werden entlastet

Angesichts der kritischen Preisentwicklungen an den Energiemärkten und den daraus resultierenden verheerenden Folgen für Verbraucher wurden einige staatliche Entlastungsmaßnahmen auf den Weg gebracht. Hierzu gehört insbesondere das Gesetz über die Dezember-Soforthilfe, welches am 19.11.2022 in Kraft getreten ist.

Haushalte, die Gas oder Fernwärme nutzen, profitieren von der Soforthilfe. Ihnen sowie kleinen und mittelständischen Unternehmen, die über Standardlastprofile abgerechnet werden und weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas im Jahr verbrauchen, wird die Abschlagszahlung im Dezember erlassen. Unabhängig vom Jahresverbrauch sind unter anderem auch gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Kindertagesstätten, andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Leistungserbringer der Eingliederungshilfe zur Inanspruchnahme der Dezember-Soforthilfe berechtigt.

Dieses Soforthilfepaket dient als Überbrückungsinstrument, bevor dann zu Beginn des kommenden Jahres Gesetze jeweils zu Gas- bzw. Strompreisbremsen greifen sollen.

Wie funktioniert die Soforthilfe?

Hierzu heißt es im FAQ-Papier zum Gesetz: „Konkret entfällt für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas, die SLP-Kunden sind, im Dezember 2022 die Pflicht, eine vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten. Beträge, die Letztverbraucher freiwillig dennoch zahlen, sind in der nächsten Rechnung vom Erdgaslieferanten zu berücksichtigen. In Bezug auf Wärmelieferungen sind Wärmeversorgungsunternehmen zu einer finanziellen Kompensation ihrer Kunden für deren im Dezember 2022 zu leistenden Zahlung verpflichtet. Diese ist bis 31. Dezember 2022 zu leisten.“

Wie hoch ist die Entlastung im Rahmen der Soforthilfe?

„Die endgültige Höhe der Entlastung wird erst im Rahmen der nächsten Rechnung ausgewiesen. Sie berechnet sich bei SLP-Kunden anhand von einem Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs, der den September 2022 umfasste, multipliziert mit dem im Dezember 2022 gültigen, zwischen Letztverbraucher und Erdgaslieferanten vertraglich vereinbarten Arbeitspreis ergänzt um ein Zwölftel des Grundpreises. Im Rahmen der turnusmäßigen Jahresrechnung erfolgt zudem ein Abgleich zwischen der nicht geleisteten Voraus- oder Abschlagszahlung für Dezember und dem endgültigen Betrag der einmaligen Entlastung. Der Differenzbetrag ist jeweils auszugleichen.“

Was mit Blick auf die Soforthilfe zu tun ist - Vorsicht bei Daueraufträgen!

Sofern im Rahmen des Liefervertrages eine Einzugsermächtigung erteilt worden ist, besteht kein Handlungsbedarf. Mit Blick auf eingerichtete Daueraufträge ist allerdings Vorsicht geboten: „Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher z. B. einen Dauerauftrag erteilt haben, dann kann ein Dauerauftrag nur durch die Verbraucherinnen und Verbraucher selbst angepasst werden. Dann müsste dieser für Dezember geändert werden. Anderenfalls wird der zu viel überwiesene Betrag in der Jahresabrechnung verrechnet. Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher monatlich eine Überweisung selbst vornehmen, müssen sie dies im Dezember nicht tun.“

Wie soll es mit Blick auf Strom- und Gaspreisdeckel weitergehen?

Die Dezember-Soforthilfe ist als Überbrückungsmaßnahme zu verstehen, bevor zu Beginn des neuen Jahres entsprechende Preisbremsen greifen sollen. Mit Blick auf die Gaspreisbremse sollen unter anderem auch Vereine, die bereits von der Dezember-Soforthilfe profitiert haben, für ein Kontingent von 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs einen bei 12 Cent/kWh gedeckelten Preis bezahlen (Fernwärme 9,5 Cent/kWh). Für den restlichen Verbrauch ist der reguläre Marktpreis zu zahlen.

Mit Blick auf die Strompreisbremse ist ein ähnlicher Mechanismus vorgesehen. Sofern bisher weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht worden sind, können 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs zu einem im Wege der Strompreisbremse gedeckelten Preis bezogen werden. Das Limit liegt hier bei 40 Cent/kWh. Für den übrigen Verbrauch sind wie bei der Gaspreisbremse die regulären Marktpreise zu entrichten.

Die Gesetze zur Strom- bzw. Gaspreisbremse wurden am 25.11.2022 vom Kabinett beschlossen und sollen jeweils vom 01.03.2023 bis zum 30.04.2024 wirken. Im März 2023 sollen dabei auch rückwirkend die Entlastungsbeiträge für Januar und Februar angerechnet werden. Der Bundestag berät am 01.12.2022 erstmals über die Gesetze zu den Preisbremsen.

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