Bisher liegt die Grenze bei zehn Personen, die „ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen sein müssen“.
Der Änderung stimmte der Bundestag Ende Juni 2019 mit dem „Zweiten Datenschutz-Anpassungsgesetz“ zu. Eine Lockerung der Datenschutzanforderungen ist damit jedoch nicht verbunden.
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw26-de-datenschutz-649218