BGB-Vorstand kann per Geschäftsordnung bestimmt werden

Satzungsgestaltungen zur Vorstandswahl können sehr weit vom üblichen Verfahren abweichen, bei dem die Mitgliederversammlung die Ämteraufteilung des Vorstands direkt bestimmt. Das zeigt ein Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg verhandelte (Beschluss vom 20.04.2022, 7 W 44/22).

Er betraf einen Verein, bei dem die Mitgliederversammlung den Gesamtvorstand wählte. Der bestimmte dann aus seinen Reihen den vertretungsberechtigten Vorstand. Das Amtsgericht hatte die Eintragung abgelehnt. Es war der Meinung, es genüge nicht der Anforderung an eine „Bestimmung“ durch die Satzung, wenn der erweiterte Vorstand in seiner Geschäftsordnung selbst festlege, wie er diejenigen seiner Mitglieder auswähle, die den BGB-Vorstand bilden sollen.

Das OLG Brandenburg gab dagegen dem Verein recht. Die Sichtweise des Registergerichts enge die Satzungsautonomie des Vereins zu sehr ein. Nach § 40 BGB kann die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für die Bestellung des Vorstands sogar völlig ausgeschlossen werden. Die Satzung kann die Zuständigkeit auf ein anderes Organ des Vereins, auf einzelne Mitglieder oder auf einen vereinsfremden Dritten übertragen.

Beauftragt die Satzung ein anderes Vereinsorgan (hier den erweiterten Vorstand) mit der Zuständigkeit für die Vorstandsbestellung, muss das Verfahren dazu nicht durch die Satzung geregelt sein. Die Satzung kann dem bestellenden Organ eine Binnenorganisationskomptenz zuweisen, die auch die Regelung des Verfahrens der Vorstandsbestellung umfasst.

Es ist deswegen – so das OLG – nicht zu bestanden, dass die Satzung dem Vorstand die Kompetenz zuweist, sich eine Geschäftsordnung zu geben, die auch das Verfahren zur Bestellung des geschäftsführenden Vorstandes umfasst.

Nicht klären musste das Gericht, ob es nach dem Grundsatz der Verbandsautonomie erforderlich ist, dass die Mitgliederversammlung die auf ein anderes Organ oder einen Dritten übertragene Bestellungskompetenz per Satzungsänderung wieder an sich ziehen kann. Das war der Fall, weil die Zuständigkeit für die Satzungsänderung mangels einer vom BGB abweichenden Reglung bei der Mitgliederversammlung blieb.

Hinweis: Eine Bestellung des Vorstandes durch vereinsfremde Dritte ist nur im Sonderfall zulässig. Es muss dabei einen Bezug zu den Satzungszwecken geben, es muss eine tatsächliche Beziehung zwischen dem Verein und dem Dritten bestehen und die Mitgliederversammlung muss das Bestellverfahren per Satzungsänderung wieder aufheben können. Ein Beispiel dafür ist die Ernennung des Vorstands eines kirchlichen Vereins durch den Pastor der Kirchengemeinde.

 

Quelle: https://www.vereinsknowhow.de/ - Vereinsinfobrief Nr. 438

Zurück

nach oben

Wir verwenden Cookies, um die Zugriffe auf unserer Website zu analysieren. Mehr erfahren