Das Arbeitsgericht (ArbG) Duisburg hat die Präsidentin eines Verbandes zu einer Schadenersatzzahlung verurteilt, weil sie die Mitglieder über den Gesundheitszustand des technischen Leiters informiert.
In einem Rundschreiben hatte die Präsidentin alle Mitglieder darüber informiert, dass sich der technischen Leiter „im Krankenstand befindet“. Dieser verklagte die Präsidentin auf Schadenersatz. Das Gericht gab ihm Recht und verurteilte die Präsidentin zu einer Schadensersatzzahlung von 10.000 Euro.
Diese Entschädigung ergab sich nach Auffassung des ArbG aus Art. 82 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), der Schadenersatzansprüche regelt. Es lag ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO vor. Danach müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden. Die Verarbeitung der personenbezogener Daten des Mitarbeiter über seinen aktuellen Gesundheitszustand und ihre Offenlegung gegenüber Dritten war danachrechtswidrig.
Zudem lag ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO vor. Nach dieser Vorschrift ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten mit wenigen Ausnahmen untersagt.
Wichtig: Das Urteil zeigt, dass auch bei der vereinsinternen Kommunikation die Vorgaben der DSGVO genau beachtet werden müssen und Schadenersatzforderungen in empfindlicher Höhe drohen können.
ArbG Duisburg, Beschluss vom 21.03.2024, 3 Ca 77/24
Quelle: Vereininfobirieg Nr. 486 www.vereinsknowhow.de.
