Die neuen Regeln für Minijobs

Die Obergrenze für Minijobverhältnisse ist von 450 auf 520 € gestiegen. Diese Erhöhung ist vor allem auch ein Anpassung an den erhöhten Mindestlohn (12 € pro Stunden).

Für Minijobber gibt es keine Begrenzung für die Arbeitszeit. Weil der Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn zahlen muss, können Minijobber aber nur maximal 43,33 Stunden im Monat beschäftigt werden. Bei einem höheren Stundenlohn reduziert sich die maximale Arbeitszeit entsprechend.

Die Abrechnung auf Minijobbasis kann mit der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale kombiniert werden. Bei Vergütungen bis 590 € (mit 70 € Ehrenamtsfreibetrag) bzw. 770 € (mit 250 € Übungsleiterpauschale) pro Monat bleibt man also noch innerhalb der Minijobgrenzen.

Wichtig: Die beiden Freibeträge sind nicht mindestlohnpflichtig. In Kombination mit dem Minijob unterliegt aber die gesamte Vergütung dem Mindestlohn, weil grundsätzlich von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis ausgegangen wird.

Der Mindestlohn ist gesetzlich verbindlich geregelt. Er kann deswegen nicht durch Vereinbarungen mit dem Mitarbeiter unterlaufen werden. Denkbar wäre aber eine (natürlich freiwillige) Rückspende eines Teils Vergütung.

Wichtig: Arbeitsrechtlich sind Minijobs reguläre Arbeitsverhältnisse. Deswegen besteht ein Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Außerdem gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.


Überschreiten der Monatsgrenze ist jetzt gesetzlich geregelt

Solange sie nicht über der Jahresverdienstgrenze von 6.240 € liegen, können Minijobber und Minijobberinnen in einzelnen Monaten wegen eines schwankenden Verdienstes auch mehr als 520 € verdienen. Im Durchschnitt dürfen sie aber monatlich nicht mehr als 520 Euro verdienen, denn nur dann liegt weiterhin ein Minijob vor.´

Die Minijobber dürfen die Verdienstgrenze in bis zu zwei Kalendermonaten überschreiten – auch, wenn sie dann über der Jahresverdienstgrenze von 6.240 € liegen. Das darf allerdings nur ungeplant, zum Beispiel wegen einer Krankheitsvertretung, passieren. Neu ab Oktober ist außerdem, dass der Verdienst in diesen Monaten insgesamt das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze – also 1.040 € – nicht überschreiten darf.


Ist eine Anpassung der Arbeitsverträge erforderlich?

Ja, wenn der Stundenlohn des Minijobbers angepasst wird, zum Beispiel durch die Erhöhung des Mindestlohns. Die Änderungen sollten Sie dann unbedingt im Arbeitsvertrag oder in einer ergänzenden Niederschrift festhalten.

Hinweis: Das ist besondere wegen der Gemeinnützigkeit wichtig. Für jede Zahlung muss ein rechtlicher Grund vorliegen, damit das Finanzamt keine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellen kann.


Übergangsregelungen

Beschäftigte, die bislang durchschnittlich im Monat von 450,01 € bis 520 € verdient haben, würden mit der Anhebung der Minijobgrenze ihren Versicherungsschutz verlieren. Hier gilt aber ein sogenannter Bestandsschutz. Solange der regelmäßige monatliche Verdienst 450 € übersteigt und maximal 520 € beträgt, gelten für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2023 besondere Regelungen.

 

Quelle: Vereinsknowhow.de - Vereinsinfobrief Nr. 442

 

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