Es ist mittlerweile möglich, die Meldung online vorzunehmen (unter Jahresmeldung Versicherte : Künstlersozialkasse (kuenstlersozialkasse.de). Damit Versicherten keine Nachteile entstehen, ist eine Meldung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens für 2024 unbedingt erforderlich. Dies gilt auch, wenn sich das Einkommen im Vergleich zum Vorjahr voraussichtlich nicht verändern wird.
Die Meldung ist auf zwei Wegen möglich:
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Die Online-Meldung mit dem zugesandten Zugangs- bzw. Authentifizierungscode. Weitere Informationen sind hier zu finden: Jahresmeldung Versicherte : Künstlersozialkasse (kuenstlersozialkasse.de). Sollte der Code nicht mehr vorliegen, kann dieser nicht erneut zugesandt werden, sondern es ist die schriftliche Meldung erforderlich.
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Schriftliche Mitteilung durch Verwendung des zugesandten Vordrucks. Sollte dieser nicht zur Hand sein, ist er unter https://www.kuenstlersozialkasse.de/fileadmin/Dokumente/Mediencenter_Künstler_Publizisten/Vordrucke_und_Formulare/Meldung_des_voraussicht._JAE_2024.pdf aufrufbar.
Eine einfache Mitteilung per E-Mail ist nicht zulässig, es kann lediglich der ausgefüllte (ggf. eingescannte) Vordruck per E-Mail übersandt werden.
Am 01.12.2023 endet ebenfalls die Frist zur Einreichung des Meldebogens zum tatsächlichen Arbeitseinkommen und der Einkommenssteuerbescheide für die Vorjahre gemäß § 13 KSVG. Betroffene Versicherte haben hierfür im Rahmen der zufälligen Stichprobenüberprüfung eine gesonderte schriftliche Anfrage erhalten. Sollte der zugesandte Meldebogen nicht zur Hand oder verloren gegangen sein, ist der Vordruck unter Mediencenter Künstler und Publizisten : Künstlersozialkasse (dort unter Ziffer 5) zu finden. Auch hier ist ein fristgerechter Eingang der angeforderten Unterlagen zur Vermeidung von Nachteilen erforderlich.
Quelle: www.kuenstlersozialkasse.de