Neues Gesetz zur digitalen Mitgliederversammlung

Lange bestand Ungewissheit zur virtuellen Mitgliederversammlung im Vereinsrecht. Durch eine Ausnahme in der Coronapandemie entstanden, hat sich die virtuelle Mitgliedersammlung bundesweit bei vielen Vereinen durchgesetzt. Nach Auslaufen der Übergangsregel, die die virtuelle Mitgliederversammlung auch ohne Satzungsregel gestattete, ließ eine gesetzliche Regelung auf sich warten. Aber nun ist sie da. Vom Bundestag beschlossen, vom Bundesrat gebilligt und seit dem 21.03.2023 in Kraft.

Der Vorstand und die Mitgliederversammlung entscheiden

Der neue § 32 BGB sieht vor, dass der Vorstand entscheiden kann, ob die Versammlung rein in Präsenz oder auch hybrid stattfindet. Die Mitgliederversammlung soll zusätzlich mit einer einfachen Mehrheit rein virtuelle Versammlungen ermöglichen können.

Beschluss der Mitgliederversammlung stellt Satzungsänderung dar

Erwartet wurde vom neuen Gesetz, dass der Verein zur Durchführung von rein virtuellen Mitgliederversammlungen keine Satzungsregelung mehr braucht. Dies ist nun nicht der Fall. Diskutiert wurde im Vorhinein z.B., dass allein der Vorstand die rein virtuelle Versammlung beschließen kann und die Mitglieder nicht mehr mitwirken.

Das andere diskutierte komplett gegensätzliche Modell bestand darin, dass die Mitglieder nur mit einer satzungsändernden Mehrheit eine virtuelle Versammlung erlauben können. Der nun eingeschlagene Weg ist ein Mittelweg. Er erfordert die Mitwirkung der Mitglieder, wenn die Satzung nur Präsenzversammlungen vorsieht, lässt dafür aber eine einfache Mehrheit ausreichen. Schlussendlich liegt in dem Beschluss der Mitgliederversammlung zur Präsenzversammlung eine Satzungsdurchbrechung.

Das neue Gesetz wirft Folgefragen auf

Nun muss sich das Gesetz in der Praxis bewähren. Die Regelung, die das ursprüngliche Denkmuster von konstitutiven, also gestaltenden Satzungsänderungen in Frage stellt, wirft diverse Folgefragen auf. Wenn Sie Fragen zu diesen und weiteren Themen haben, melden Sie sich jederzeit gerne bei unseren Experten im Vereinsrecht.

Quelle: WINHELLER Rechtsanwaltsgesellschaft

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