Pflichten des Vereinsvorstandes

Der Vereinsvorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, führt in der Regel die Vereinsgeschäfte und muss auch sonst vielfältigen Verpflichtungen nachkommen. Organisieren, Entscheidungen treffen und für Motivation sorgen: Auch wenn Aufgaben delegiert werden können, lastet auf den Schultern des Vorstandes nicht selten ein sehr hohes Maß an Verantwortung. Den (oftmals ehrenamtlichen) Amtsinhaberinnen und Amtsinhabern gebührt aufgrund dieser Aufgabenlast großer Respekt.

Wer sich mit dem Gedanken trägt, ein solches Amt zu übernehmen, findet in dem Artikel des Vereins- und Stiftunszentrum e.V. einen kurzen Überblick über die wesentlichen Verantwortungsbereiche des Vorstandes:

Gesetzliche Vertretung des Vereins

Der eingetragene Verein ist im juristischen Sinne eine rechtsfähige Körperschaft. Das bedeutet, der Verein kann – wie auch eine natürliche Person – selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Damit der Verein als rechtsfähige Körperschaft auch handlungsfähig ist, bedarf es eines entsprechenden Vertreters, der Rechtshandlungen für den Verein vollzieht (sog. gesetzlicher Vertreter). Der Vorstand ist nach Vereinsrecht der gesetzliche Vertreter des Vereins und vertritt den Verein als solchen gerichtlich und außergerichtlich bzw. im Rechtsverkehr gegenüber Dritten (Außenverhältnis) oder Vereinsmitgliedern (Innenverhältnis).

Ordnungsgemäße Führung der Vereinsgeschäfte

Der Vorstand ist grundsätzlich für die Führung der Geschäfte zuständig. Dies allerdings nur in dem Umfang, welchen die Satzung vorgibt/zulässt. Gerade bei größeren Vereinen oder Verbänden werden besondere Vertreter (oft Geschäftsführer genannt) bestellt, welche befugt sind, gewisse Geschäfte zu führen. Dies dient oft der Entlastung ehrenamtlicher Vorstände.

Im Übrigen muss der Vorstand das Vermögen des Vereins ordnungsgemäß verwalten. Dieses gilt es zu erhalten. Dem Verein zustehende Fördermittel sind abzurufen, Ansprüche von Gläubigern sind zu befriedigen und die Bücher des Vereins sind ordnungsgemäß zu führen. In diesem Zusammenhang ist auch das korrekte Ausstellen von Spendenbescheinigungen sowie der Abschluss notwendiger Versicherungen zu erwähnen.

Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten

Der Vorstand ist grundsätzlich verantwortlich, wenn es um Verkehrssicherungspflichten geht. Der Bundesgerichtshof (BGH) definiert die Verkehrssicherungspflicht in ständiger Rechtsprechung folgendermaßen:

„Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt, in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen hat, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. […] Es sind diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren“

Ist der Verein also etwa Eigentümer eines Grundstücks, Betreiber einer Sportanlage oder Veranstalter, treffen ihn entsprechende Verpflichtungen zur Gefahrenabwehr. Ein Beispiel: Der Verein unterhält ein eigenes Grundstück. Ist der am Grundstück verlaufende Gehweg im Winter durch Schnee und Eis nicht ohne Weiteres begehbar, ist diese Gefahrenquelle zu beseitigen. Verletzt sich eine Person auf dem ungeräumten Gehweg, wird gegen die Verkehrssicherungspflicht verstoßen und der Verein kann schadensersatzpflichtig werden.

Die Verkehrssicherungspflichten bestehen dabei nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber Vereinsmitgliedern. Gegenüber Unbefugten gelten diese allerdings grundsätzlich nicht. Ein Beispiel: Dringt ein Unbefugter auf das Vereinsgrundstück ein und fällt in eine nicht ausreichend gesicherte Baugrube, kann dieser sich nicht auf die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht berufen. Ausnahme: Kinder! Hier müssen insbesondere deren Unerfahrenheit und Neugier bedacht werden.

Einhaltung der Satzungsbestimmungen

Die Satzung ist das zentrale Regelwerk des Vereins. Diese dokumentiert im Wesentlichen die Rahmenbedingungen des individuellen Vereinswesens. Geht es also etwa um die Verfolgung des Vereinszweckes, Vertretungsregelungen, Ladungsfristen oder den Einzug von Mitgliedsbeiträgen, muss der Vorstand darauf achten, dass die zugrundeliegenden Regeln befolgt werden. Es versteht sich von selbst, dass eine intensive Lektüre der Satzung sowie der zugehörigen Ordnungen ratsam ist.

Weitere gesetzliche Aufgaben

Wenn der Verein überschuldet oder gar zahlungsunfähig ist, muss der Vorstand die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe insolvenzrechtlicher Vorgaben beantragen.

Ist der Verein Arbeitgeber, ist der Vorstand zur ordnungsgemäßen und fristgerechten Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie Lohnsteuer verpflichtet. Mit Blick auf die steuerlichen Verpflichtungen des Vereins ist der Vorstand generell in der Verantwortung. Kommt es zur grob fahrlässigen oder gar vorsätzlichen Pflichtverletzung, kann der Vorstand sogar persönlich haften.

Potenzielle Amtsträger sollten sich von der Fülle der Verpflichtungen aber nicht abschrecken lassen. Gerade für ehrenamtliche Vorstände sieht das Vereinsrecht Haftungsbeschränkungen vor. Auch durch Satzungsgestaltung und richtigen Versicherungsschutz können Risiken minimiert werden.

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Quelle: https://vereine-stiftungen.de/startseite

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