Sind barrierefreie Webseiten auch für Vereine Pflicht?

Am 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten. Es verpflichtet alle Wirtschaftsakteure, ihre digitalen Angebote wie Websites und Apps barrierefrei zu gestalten, sodass sie von Menschen mit Behinderungen genutzt werden können. Das Gesetz gilt grundsätzlich auch für Vereine mit mehr als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über 2 Mio. Euro, die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten.

Grundsätzlich gilt das BFSG mit der zugehörigen Verordnung (BFSG-VO) für alle Wirtschaftsakteure, die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten – also auch Vereine. Ausnahmen gelten für Kleinstunternehmen mit:

  • weniger als 10 Beschäftigten,
  • einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme unter 2 Millionen Euro,
  • Ehrenamtliche zählen nicht als Beschäftigte

Ob ein Verein darüber hinaus betroffen ist, hängt davon ab, welche digitalen Angebote er bereitstellt. Betroffen sind Vereine,

  • die kostenpflichtige Leistungen oder Produkte online anbieten,
  • interaktive Funktionen bereitstellen, die zu einem Vertragsabschluss führen (z. B. Online-Kurse, Ticketverkauf)

Nicht betroffen sind Vereine, die:

  • ihre Website nur zur Information oder zur Mitgliedschaftsanfrage nutzen
  • keine entgeltlichen Leistungen anbieten

Was heißt Barrierefreieiheit bei digitalen Angeboten?

Nach dem BFSG müssen digitale Angebote so gestaltet sein, dass sie ohne fremde Hilfe und über mehrere Sinneskanäle nutzbar sind. Dazu gehören: Alternative Texte für Bilder, Untertitel für Videos, einfache Sprache, Tastaturbedienbarkeit, Screenreader-Kompatibilität, Kontraste und Schriftgrößen für bessere Lesbarkeit.

Barrierefreie digitale Angebote bringen Vorteile auch für Vereine, die vom Gesetz ausgenommen sind. So kann sich die Reichweite der Webseite durch bessere Zugänglichkeit erhöhen oder sich positiv auf die Suchmaschinenoptimierung (SEO) auswirken. Zudem stärkt es natürlich Inklusion und Teilhabe.

Was passiert bei Verstößen?

Marktüberwachungsbehörden kontrollieren stichprobenartig die Einhaltung des BFSG . Bei Verstößen kann eine Aufforderung zur Nachbesserung erfolgen. Bei Wiederholung können Bußgelder bis zu 100.000 Euro verhängt werden. In Ausnahmefällen haften auch Vorstandsmitglieder.

» Artikel zum BFSG auf aktion-mensch.de

» Artikel zum BFSG auf deutsches-ehrenamt.de

» BFSG im Wortlaut

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