Sozialversicherung: Ehrenamtliche Tätigkeit ist nicht beitragspflichtig

Geringe Vergütungen bei ehrenamtlichen Tätigkeiten sind kein Arbeitsentgelt, sondern bloße Aufwandsentschädigung. Sie sind deswegen nicht sozialversicherungspflichtig.

Das entschied das Hessisches Landessozialgericht (LSG) im Fall eines gemeinnützigen Vereins, der ein Museum betrieb (Urteil vom 23.01.2025, L 1 BA 64/23). Der Verein zahlte vier Personen, die abwechselnd im Bereich des Einlasses und der Kasse tätig waren, fünf Euro pro Stunde, bzw. 30 Euro pro Tag. Es gab darüber zwischen dem Verein und den Beschäftigten lediglich eine mündliche Vereinbarung, bei der eine ehrenamtliche Tätigkeit unterstellt wurde.

Die Deutsche Rentenversicherung bewertete die über die jährliche Ehrenamtspauschale hinaus gezahlten Beträge als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Das LSG hatte keine Zweifel, dass nach den allgemeinen Abgrenzungsgrundsätzen eine abhängige Beschäftigung vorlag. Bewertungskriterium war hier aber, dass eine Ehrenamtlichkeit vorlag. Die ausgeübten Tätigkeiten konnten deswegen gar nicht als abhängige Beschäftigung eingeordnet werden.


Vergütung war ein pauschaler Aufwandsersatz

Ehrenamtliche Tätigkeit – so das LSG – erhält ihr Gepräge durch ihre ideellen Zwecke und durch ihre Unentgeltlichkeit, während abhängige Beschäftigung regelmäßig durch Arbeitsentgelt geprägt ist. Das war nach Auffassung des Gerichts der Fall. Bei der Tätigkeit standen ganz überwiegend altruistische Motive im Vordergrund. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Betrachtung der Betroffenen an, sondern auf eine allein objektive Einordnung.

Die Tätigkeit wurde nach Auffassung des LSG unentgeltlich ausgeübt. Mit der Bezahlung sollten lediglich Fahrtkosten und Verpflegung abgegolten werden. Die Kosten der An- und Heimfahrt und die Kosten des Verpflegungsbedarfs wurden nicht ermittelt, bemessen und dann individuell ersetzt. Die Zahlung erfolgte stattdessen pauschal für jede der betroffenen Personen.

Bei pauschalen Aufwandsentschädigungen muss – so das Gericht – die Berechnungsgrundlage dahingehend geprüft werden, ob sie dem Grundgedanken der Entschädigung für aufgewendete Zeit usw. entspricht. Fehlt es an nachvollziehbaren Begründungen und geht der geleistete Geldbetrag erkennbar über den getätigten Aufwand hinaus, liegt eine abhängige Beschäftigung vor.

Gegen eine bloße Aufwandsentschädigung und für die Einordnung als verdeckte Entlohnung sprach, dass bei den stundenweise ermittelten und damit zeitlich-linear anwachsenden Zahlungen keine Entsprechung zwischen dem behaupteten Aufwand und der Aufwandsentschädigung besteht.

Hier gilt für die Aufwendung der Ehrenamtlichen:

Fahrtkosten hängen von der tatsächlich gefahrenen Strecke zum Einsatzort ab. Eine stundenbezogene Zahlung als Fahrkostenersatz zu behandeln, ist deswegen grundsätzlich problematisch. Das LSG stellt klar, dass arbeitszeitbezogene Zahlungen regelmäßig nicht als pauschaler Aufwandsersatz behandelt werden können. Ausschlaggebend für die Einordnung als bloße Aufwandsentschädigung war die geringe Höhe.

Der Verpflegungsbedarf hängt dagegen von der täglichen Arbeitszeit ab. Hier berücksichtigte das LSG, dass die tägliche Arbeitszeit jeweils sechs Stunden betrug. Eine einheitliche und pauschale – tageweise berechnete – Abgeltung des Verpflegungsaufwands war also sachgerecht.

Dabei stellt das Gericht auch in Rechnung, dass der Verein keine Buchhaltungskräfte beschäftigte, bzw. eine aufwandsbezogene externe Erfassung den Wert der ausgezahlten Zuwendungen überstiegen hätte.


Zahlung war keine adäquate Gegenleistung für die Tätigkeit

Die faktische Unentgeltlichkeit der Tätigkeit machte das LSG aber am niedrigen Stundenlohn fest. Der blieb deutlich hinter einer angemessenen Gegenleistung für die Tätigkeit zurück. Es handelte sich um Tätigkeiten mit erhöhtem Verantwortungsumfang, wie die Verwaltung der Tageseinnahmen und die Öffnung und Schließung des Museums mit seiner museal und finanziell wertvollen Ausstattung.

Eine Vergütung von 5 Euro pro Arbeitsstunde entsprach im Streitjahr keinem adäquaten Arbeitsentgelt für diese Tätigkeit. Sie lag nämlich erheblich unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns von damals 8,50 Euro bzw. 8,84 Euro pro Stunde.

Es lag auch keine prekäre Beschäftigung vor, die den Schutzzweck der sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen unterlaufen würde. Die betroffenen Personen hatte aber eine anderweitige Sicherung ihres Lebensunterhalts, womit ein Missbrauchsfall ausgeschlossen werden konnte.


Keine Mindestlohnpflicht

Weil es keine Vergütung, sondern nur einen sozialversicherungsfreien Aufwandsersatz annahm, musste sich das LSG auch nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob für die Gesamtvergütung der Mindestlohn anzusetzen ist, soweit die Freibeträge überschritten sind.

Wichtig: Das Urteil beschäftigt sich lediglich mit der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung der Zahlungen. Daraus folgt nicht automatisch auch die Steuerfreiheit, wenn die Obergrenzen der Ehrenamtspauschale überschritten sind.

Quelle: https://www.vereinsknowhow.de/

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