Sozialversicherungspflicht I: Niedrige Stundenvergütung kann Indiz für eine abhängige Beschäftigung sein

Die Vergütungen im gemeinnützigen Sektor liegen oft deutlich unter dem der gewerblichen Wirtschaft. Bei der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung muss das berücksichtigt werden.

Das stellt das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg im Fall einer Koordinatorentätigkeit in einem gemeinnützigen Jazzclub fest, der eine Stundenvergütung von 18,00 Euro erhielt. Die Vergütungshöhe sprach nach Auffassung des LSG – auch mit Rücksicht auf das branchenübliche Vergütungsniveau – für eine Scheinselbstständigkeit.

Das Argument, dass man bei Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht keine marktüblichen Preise als Vergleichsmaßstab heranziehen könne, zog das LSG durchaus in Erwägung. Es sah im konkreten Fall aber keinen eklatanten Unterschied zu den in der Einrichtungen bezahlten Vergütungen für angestellte Mitarbeiter. Auch der Abstand zu marktüblichen Preisen war nicht ausreichend groß, um für eine selbstständige Tätigkeit zu sprechen.

Hinweis: Die Höhe einer stundenbasierten Vergütung wird grundsätzlich als Kriterium in die Bewertung des sozialversicherungsrechtlichen Status einbezogen, weil selbstständig Tätige die Kosten für die soziale Absicherung selbst tragen müssen und keine Fortzahlung der Vergütung im Urlaubs- und Krankheitsfall erhalten. Die Vergütungshöhe gilt dabei nicht als ausschlaggebendes Kriterium, geht aber in die „Gesamtwürdigung“ der Tätigkeit ein.

 

Weitere Informationen zu Vergütungen im gemeinnützigen Sektor finden Sie hier.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 454

 

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