Vereinsausschluss – Allgemeinklauseln sind ausreichend

Viele Satzungen enthalten sehr allgemeine Gründe für einen Vereinsausschluss, wie etwa „Verstöße Interessen des Vereins“ oder „vereinsschädigendes Verhalten“. Damit verstoßen sie nicht gegen den rechtlichen geforderten Bestimmtheitsgrundsatz, wenn die Klauseln auslegungsfähig sind.

Das zeigt ein Urteil des Amtsgericht (AG) Charlottenburg (vom 6.03.2023, 234 C 156/22)

Im behandelten Fall ging es um einen Wettbewerbsverband (Abmahnverein). Zum Vereinsausschluss enthielt seine Satzung folgende recht gängige Regelung: „Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied im erheblichen Umfang gegen die Interessen des Vereins verstößt.“

Auch für vereinsinterne Strafverfahren gilt der Grundsatz, dass Strafen nicht ohne hinreichend bestimmte Strafnormen verhängt werden dürfen (Bestimmtheitsgrundsatz).

Erforderlich ist deswegen eine Satzungsregelung zum Vereinsausschluss, die ausreicht, damit die Mitglieder einen eventuell drohenden Rechtsnachteil erkennen und entscheiden können, ob sie diesen hinnehmen beziehungsweise ob sie ihr Verhalten danach einrichten wollen. Das – so das AG – bedeutet aber nicht, dass die Satzung als Ausschlussgründe nicht auch unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln verwenden darf, solange sie hinreichend auslegungsfähig ist.

Der Begriff des „erheblichen Umfangs“ ist dabei für sich genommen bestimmt genug. Die Rechtsordnung – so das AG – arbeite vielfach mit dem Begriff der Erheblichkeit, insbesondere auch in Bezug auf etwaige Pflichtverletzungen und das hieraus resultierend Recht einer Vertragspartei, sich vom Vertrag zu lösen. Der Begriff setzt voraus, dass eine Beeinträchtigung von einigem Gewicht vorliegt, die einen Fortbestand des Vertragsverhältnisses für eine Seite unzumutbar erscheinen lassen.

Auch die „Interessen des Vereins“ sind nach Auffassung des Gerichts hinreichend bestimmbar. Sie ergeben sich zunächst aus den Satzungszwecken. Diese spezifischen Interessen werden durch die allgemeinen schuldrechtlichen Pflichten ergänzt. Danach sind die Vertragsparteien – hier Verein und Mitglied – zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet.

Mit solchen Generalklauseln sind sowohl der Bezugspunkt als auch die Schwelle möglicher Verfehlungen hinreichend deutlich festgeschrieben. Die Mitglieder können erkennen, dass sie die Interessen des Vereins nicht in einem Maße beeinträchtigen dürfen, das das Verhältnis zum Verein nachhaltig belastet, indem dessen Interessen stark beeinträchtigt werden.

Der Ausschluss darf außerdem nicht grob unbillig oder willkürlich sein. D.h. der Vereinsausschluss muss als Strafmaßnahme angemessen sein. Andernfalls müsste der Verein mildere Sanktionen wählen.

 

Mehr Informationen zu Vereinen finden Sie hier.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 455

 

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